Wahlordnung

Wahlordnung Fachschaft Soziologie

(Fassung 31.05.2022)

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen zum Fachschaftsrat Soziolgie der Universität Potsdam.

§ 2 Wahlgrundsätze

(1) Die Wahl des Fachschaftsrates Soziologie erfolgt in unmittelbarer, gleicher, geheimer und freier Abstimmung.

(2) Jedes Fachschaftsmitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht.

§ 3 Wahlvorbereitung

(1) Die Wahlen des Fachschaftsrates sollen zum Ende des Sommersemesters stattfinden.

  •  Der amtierende Fachschaftsrat trifft die für die Wahl erforderlichen Vorbereitungen.
  •  Die Wahl muss mindestens zehn Tage vor dem festgelegten Termin angekündigt werden.
  •  Die Ankündigung muss Ort, Zeit, den Hinweis auf Ausweispflicht (Studienausweis), den Hinweis auf die Möglichkeiten der Kandidatur, enthalten.

(2) Existiert kein Fachschaftsrat oder nimmt der amtierende Fachschaftsrat seine Aufgaben zur Vorbereitung der Wahl nicht wahr, kann die Wahl auch durch Beschluss von fünf Prozent der Fachschaftsmitglieder durchgeführt werden.

§ 4 Wahlvorschläge

(1) Die Mitteilung über die Kandidatur ist spätestens eine Woche vor der Wahl dem Fachschaftsrat zuzuleiten; sie sollte Name und Vorname, Anschrift, Semesterzahl und Studienfächer enthalten.

(2) Die Wahlvorschläge müssen fünf Tage vor der Wahl bekanntgemacht werden.

§ 5 Wahlleitung

(1) Vor Beginn der Wahl wird eine Wahlleiteung durch den Fachschaftsrat bestimmt.

(2) Die Wahlleitung verzichtet auf sein aktives und passives Wahlrecht.

(3) Der Wahlleitung können je nach Bedarf ein oder zwei Wahlhelfer zur Seite gestellt werden. Für sie gilt ebenfalls § 5 Absatz (2).

§ 6 Durchführung der Wahl

(1) Jedes Fachschaftsmitglied, das sich durch seinen gültigen Studierendenausweis legitimiert, erhält einen Wahlzettel, auf dem alle Kandidierenden aufgeführt sind.

(2) Jedes Fachschaftsmitglied darf maximal zwei Kandidierenden benennen. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.

§ 7 Stimmauszählung und Wahlergebnis

(1) Nach Ablauf der Wahlzeit beginnt die Wahlleitung mit der Auszählung der Stimmen und stellt die Zahl der Stimmen für alle Kandidierenden fest.

(2) In den Fachschaftsrat gewählt sind die mindestens drei maximal acht Kandidaten, die jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinen.

(3) Kandidaten, die keinen der ersten 8 Plätze erreicht haben, werden in einer Nachrückliste entsprechend der von ihnen erreichten Stimmenzahl festgehalten, die gemeinsam mit dem Wahlergebnis zu veröffentlichen ist.

(4) Vereinigen zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl auf ihre Person, entscheidet ein durch die Wahlleitung bestimmtes Losverfahren über die Reihenfolge der Plätze im Fachschaftsrat und auf der Nachrückliste.

§ 8 Wahlanzeige

(1) Die Wahlleitung fertigt nach der Wahl einen Bericht an. Dieser Bericht muss folgende Angaben enthalten:

  • Wahlanzeige
  • Datum der Wahl
  • Ort der Wahl
  • Wahlbeteiligung
  • Wahlergebnis
  • Name und Email-Adresse der gewählten Fachschaftsrats Mitglieder
  • Ort, Datum, Unterschrift.

(2) Diese Wahlanzeige muss veröffentlicht werden.

§ 10 Änderungen der Wahlordnung

(1) Der Fachschaftsrat kann Veränderungen dieser Wahlordnung vornehmen. Ein entsprechender Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Die Wahlordnung tritt mit Beschluss des Fachschaftsrats in Kraft. Mit Inkrafttreten verlieren frühere Beschlüsse des Fachschaftsrats, die der Regelung der Wahlen zum Fachschaftsrat dienten, ihre Gültigkeit.