Satzung

Rechtliche Grundlage

Die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft, nach der wir von euch gewählt wurden, findet ihr auf der Website des AStA (Allgemeinen Studierenden Ausschusses): Wahlordnung. Dort findet ihr auch die Studierendenschaftssatzung: Satzung der Studierendenschaft.

Nachfolgend findet ihr unsere Satzung, nach der wir arbeiten (letzte Änderungen 7. Juni 2022), hier als PDF zum Download:

Satzung Fachschaft Soziologie

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die Studierenden der Bachelor- und Masterstudiengänge, sowie Haupt- und Nebenfach Soziologie.

§2 (1) Zu den Aufgaben der Fachschaft gehört:

  • die Vertretung ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Befugnisse (Satzung der Studentenschaft der Universität Potsdam),
  • Information ihrer Mitglieder über die den Fachbereich betreffenden Fragen,
  • die Zusammenarbeit mit anderen Fachschaften und dem Studentenrat,
  • die Mitarbeit in Gremien des Fachbereichs.

(2) Parteipolitische und konfessionelle Zielsetzungen sind ausgeschlossen.

§3 Organe

(1) Die Organe der Fachschaft sind:

  • die Vollversammlung,
  • der Fachschaftsrat.

(2) Für Studiengänge mit mehr als 50 Studierenden können innerhalb der Fachschaft Fachgruppen für die entsprechenden Studiengänge gebildet werden.

§4 Die Fachschaftsvollversammlung

(1) Die Fachschaftsvollversammlung ist die Versammlung der Mitglieder der Fachschaft. Sie ist oberstes empfehlendes Organ der Fachschaft.

(2) In der Fachschaftsvollversammlung haben alle in §1(1) genannten Studierenden Sitz und Stimme.

(3) Die Fachschaftsvollversammlung kann Anträge oder Empfehlungen an den Fachschaftsrat beschließen, die in der nächsten Fachschaftsratsitzung behandelt werden müssen.

(4) Die Fachschaftsvollversammlung soll einmal pro Amtszeit (zwei Semester) stattfinden.

(5) Fachschaftsvollversammlungen werden einberufen:

  • auf Antrag des Fachschaftsrates,
  • auf schriftlichen Antrag von 10% der Mitglieder der Fachschaft.

(6) Fachschaftsvollversammlungen werden vier Tage vorher durch Anhang angekündigt. Die Ankündigung enthält neben Ort und Zeit die vorläufige Tagesordnung.

§5 Der Fachschaftsrat

(1) Der Fachschaftsrat ist beschlussfassendes und ausführendes Organ der Fachschaft.

(2) Die regelmäßige Amtszeit der Mitglieder des Fachschaftsrates beläuft sich auf zwei Semester.

(3) Der Fachschaftsrat besteht aus den Mitglieder, wie in seiner Wahlordnung festgelegt.

(4) Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte eine finanzverantwortliche Person und eine Vertretung für den Koordinierungsrat der Fachschaften, dies soll auf der konstituierenden Sitzung beschlossen werden.

(5) Der Fachschaftsrat kann eine Geschäftsordnung und andere Ordnung beschließen. Diese dürfen dieser Satzung nicht zuwiederlaufen.

(6) Bei Rücktritt eines gewählten Mitgliedes, kann die nächste Person auf der Wahlliste aus der vorhergehenden Wahl nachrücken und als gewähltes Mitglied dem Fachschaftsrat beitreten.

(7) Der Fachschaftsrat behält sich vor, die Anwesenheit der Mitglieder bei Sitzungen zu protokollieren.

(8) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig bei der Anwesenheit einer einfachen Mehrheit von sowohl gewählten als auch kooptierten Mitgliedern. Bei Finanzbeschlüssen sind kooptierte Mitglieder nicht stimmberechtigt.

§6 Kooptierte Mitglieder 

(1) Der Fachschaftsrat kann mit einer Mehrheit von 2/3 der gewählten Mitglieder zusätzliche Mitglieder kooptieren.

(2) Mitglieder sind, nach dreimaliger Teilnahme an der Fachschaftsratsitzung, berechtigt zur Kooptierung.

(3) Kooptierten Mitgliedern kann per Abstimmung durch eine 2/3 Mehrheit der gewählten Mitglieder ihr Status aberkannt werden.

§7 Außenvertretung

(1) Der Fachschaftsrat beschließt, ob die Fachschaft durch eine vorsitzende Person oder durch den gesamten Fachschaftsrat vertreten wird. Dies soll auf der konstituierenden Sitzung beschlossen werden.

(2) Die Außenvertretung ist den anderen Mitgliedern des Fachschaftsrates gleichgestellt.

§8 Finanzen

(1) Über die Verwendung der Mittel für die Fachschaft ist zu Beginn des Haushaltsjahres ein Plan zu beschließen.

(2) Die Verwendung der Mittel obliegt eigenverantwortlich der Fachschaft. (Dabei bleiben die Bestimmungen des BrandbLHG und der LHO unberührt.)

(3) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig mit einer Mehrheit von 2/3 der gewählten Mitglieder.

§9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt durch Beschluss des Fachschaftsrates nach vorheriger Empfehlung durch die Fachschaftsvollversammlung in Kraft.

(2) Beschluss und Satzung werden veröffentlicht.

(3) Satzungsneufassungen und -änderungen treten bei einer 2/3 Mehrheit der Fachschaftsvollversammlung in Kraft.

Anmerkung: Satzung mit den Änderungen vom 7. Juni 2022